Alles klar beim Pfand?

Laut dem neuen Verpackungsgesetz, vom 1. Januar, wird nach einer Übergangsfrist auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen ein 25-Cent-Pflichtpfand erhoben.

Lippe. Viele Getränkeverpackungen sind mit einem Pfand belegt. Bei Mehrwegflaschen dient es dazu, dass die Glas- oder PET-Flaschen möglichst alle zurückgegeben werden, neu befüllt werden können und somit lange im Kreislauf bleiben. Bei Einwegflaschen und Getränkedosen besteht seit 2003 eine Pfandpflicht. Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, Mehrweg zu nutzen. Gleichzeit soll das Einweg-Pfand dafür sorgen, dass die leeren Getränkeverpackungen im Recycling und nicht im Müll oder in der Natur landen. „Gerade weil Einweg- und Mehrweg-Pfand unterschiedlich geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Beratungsstelle Detmold. „Und ab 2022 gelten zudem einige neue Regeln.“

Auch die hiesigen Super- und Getränkemärkte stellen sich zurzeit auf die neuen Regeln ein. So berichtet der Lemgoer Rewe-Mitarbeiter Bastian Severin, dass die Produkte von den Herstellern bereits schleichend mit dem Einwegpfand ausgestattet wurden. Auch geht er nicht davon aus, das neue Lagerungsmöglichkeiten geschaffen werden müssten. Die im Pfandautomaten gepressten Flaschen werden, so der Rewe-Mitarbeiter, jeden Tag sowieso entsorgt.
Willhelm Klocke vom gleichnamigen Getränkemarkt in der Grevenmarschstraße in Lemgo ist der Ansicht, dass sich fast alle Produzenten mittlerweile darauf eingestellt haben, ihre Erzeugnisse mit dem neuen Einwegpfand-Logo und dem EAN-Strichcode auszustatten, um so einen reibungslosen Übergang in die neuen Pfandregelungen zu gewährleisten.

Die Detmolder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale gibt zu den neuen Regelungen zur Verwertung von Getränkeverpackungen dabei einige wichtige Hinweise und klärt über Irrtümer auf:

Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und Getränkedosen Pfand.

Einweg-Flaschen oder -Dosen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Hier hilft unter anderen das Zeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH.

Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022 laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose – fallen weg.
Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022. Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden. Verbraucher sollten also darauf achten, ob beispielsweise auf der Orangensaftflasche aus Kunststoff bereits das Einwegpfand-Logo (Flasche und Dose mit Pfeil) zu sehen ist. Dann gibt es das gezahlte Pfand im Handel zurück. Pfandfreie Flaschen und Dosen gehören wie bisher in den gelben Sack oder in die Wertstofftonne.

Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden.

Stimmt so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten.

Irrtum 3: Einwegflaschen und Getränkedosen können in jedem Laden zurückgeben werden.

Auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen in der Regel von den Geschäften angenommen werden.

Leider nein. Die Pfanderstattung ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in Einweg-Verpackungen verkaufen. Diese Händler sind dann aber dazu verpflichtet, auch Einwegflaschen und Dosen anzunehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Eine Ausnahme gilt für sehr kleine Läden,
etwa Kioske. Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen.

Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man Pech und das Pfand ist weg.

Nein, auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg- Pfandlogo noch zu erkennen ist. Wenn der Automat es nicht lesen kann, muss das Pfandgut an der Kasse angenommen werden. Klappt das nicht und ist auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig, können sich Verbraucher bei der „Unteren Abfallbehörde“ beschweren, die meist im kommunalen Umweltamt angesiedelt ist.

Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden weiter benutzt.

Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8 oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30-mal, Glas sogar bis zu 50 Mal wiederverwendet. Flaschen und Dosen mit Einweg-Pfand (25 Cent) hingegen werden noch im Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling zugeführt. Sie werden also nur einmal benutzt.

Um sicher zu gehen, dass man sein Pfandgeld zurückbekommt, sollte beispielsweise Getränkekästen dort zurückgeben, wo man sie auch gekauft hat.

Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand gesetzlich geregelt.

Nein. Für Mehrwegflaschen ist die Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz geregelt. Vielmehr sind Pfandhöhe und die Erstattung bei Mehrweg zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass der Händler, bei dem das Pfand hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. Will man sichergehen, sein Pfandgeld zurückzubekommen, sollte man Flaschen und Kästen also dort zurückgeben, wo man sie gekauft hat. In Zweifelsfällen steht Verbrauchern der Kassenbon als Beweismittel zur Verfügung.
Infos auch unter: detmold@verbraucherzentrale.nrw

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