IHK Lippe stellt Berechnungstool zur Verfügung

Das Merkblatt und das Excel-Tool ist unter: https://www.detmold.ihk.de/de/innovation-und-umwelt/energie/energie-und-stromsteuer/150/211 abrufbar.

Energie- und Stromsteuer erstatten lassen –

Lippe. Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Ein Beispiel ist das Energie- und Stromsteuerrecht. „Viele Unternehmen, insbesondere des Produzierenden Gewerbes, kämpfen sich – meist einmal im Jahr – durch das Dickicht der Einzelregelungen“, erläutert Matthias Carl, stellvertretender Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe). „Um in den Genuss von Steuerermäßigungen zu kommen, müssen die Unternehmen zunächst einmal die detaillierten Regelungen verstehen.“ Zudem müssten sie, so Carl, je nach Steuertatbestand zahlreiche Anforderungen erfüllen, z. B. Messtechnik einsetzen, ein Energiemanagementsystem einführen oder den Meldepflichten der EU-Transparenzverordnung nachkommen. Manches Unternehmen verzichte deswegen inzwischen auf die Rückerstattung, ist Carl überzeugt. Dabei könne es im Einzelfall um viel Geld gehen, meint Carl.
Um die Unternehmen bei der Berechnung der möglichen Steuerentlastungen bzw. -ermäßigungen zu unterstützen, bietet die IHK Lippe online ein kostenfreies Excel-Tool an. Es wird bundesweit von einem Großteil der IHKs verbreitet und von vielen Unternehmen verwendet.
Das Tool berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den Paragraphen 51 bis 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) bzw. nach den Paragraphen 9 bis 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Das gerade aktualisierte Berechnungstool stellt die Tabellenblätter für die Antragsjahre 2017 und 2018 zur Verfügung. Nach Eingabe der Verbrauchswerte und der Rentenversicherungsbeiträge können Unternehmen des produzierenden Gewerbes so einfach und schnell ihre Erstattungs- und Entlastungsansprüche berechnen.
Gegenüber dem Jahr 2017 haben sich ein paar Änderungen ergeben. Zum neuen Jahr sind die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden. „Deswegen fällt der „Spitzenausgleich“ (Ermäßigungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG) gegenüber dem Jahr 2017 niedriger aus“, erklärt Carl. Die Steuersätze haben sich gegenüber dem Jahr 2017 nicht geändert. Die Steuerentlastung bzw. -ermäßigung für die Stromerzeugung und die Kraft-Wärme-Kopplung sind in den §§ 53 und 53a neu geregelt worden.
Welche Möglichkeiten der Energie- und Stromsteuerrückerstattung die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nutzen können und welche Anforderungen sie erfüllen müssen, erklärt die IHK Lippe in einem Merkblatt.

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