Lippe: Schutzmaßnahmen laufen aus

Regelungen enden am Sonntag, 10. Januar, 24 Uhr – Ab dann gilt die Coronaschutzverordnung NRW –

Lippe. Die erweiterten Schutzmaßnahmen, die aufgrund der kreisweiten Inzidenzwertüberschreitung von 200, eingeführt wurden, enden in der Nacht von Sonntag auf Montag. So laufen auch die verschärften Regelungen auf Basis von Inzidenzwertüberschreitungen über 350 für die Gemeinde Augustdorf und die Städte Horn-Bad Meinberg sowie Schieder-Schwalenberg am Sonntag, 24 Uhr, aus. Nur die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen im Kreisgebiet wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert, dies wurde im Kreisblatt 2/2021 veröffentlicht.
Der Kreis Lippe wird aber in der kommenden Woche eine neue Allgemeinverfügung mit verbindlichen Regelungen für erweiterte Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet sowie den lippischen Gemeinden und Städten bei Überschreitung von Inzidenzwerten mit dem Land NRW abstimmen.
Hintergrund: Im Dezember hatte der Kreis Lippe verschiedene Allgemeinverfügungen erlassen. Die Schutzmaßnahmen für das gesamte Kreisgebiet wurden in Kraft gesetzt, da die 7-Tages-Inzidenz deutlich über 200 lag. Darüber hinaus, gekoppelt an hohe 7-Tages-Inzidenzen über 350, sind auch für einzelne Gemeinden und Städte Schutzmaßnahmen angeordnet worden. Diese Schutzmaßnahmen und die Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz wurde fortlaufend in den Blick genommen. Und zwar inklusive der Prognose der nachhaltigen Entwicklung in den kommenden Tagen. Bundes- und landesweit sowie in der Region OWL zeigen sich die Auswirkungen der reduzierten Testung über die Feiertage und dem Jahreswechsel. Aufgrund der Feiertage und der Schließung von Arztpraxen „zwischen den Jahren“ ist es erst ab dem 4. Januar wieder zu einem verstärkten Abstrichgeschehen über die Arztpraxen gekommen, die in Lippe geschätzt zwei Drittel bis drei Viertel der Abstriche vornehmen.
Im Laufe dieser Woche stiegen die Inzidenzwerte daher wieder an, bis auf eine kreisweite 7-Tages-Inzidenz von 182,2 am Samstag, 9. Januar. Die 200er-Marke ist nah, der tagesaktuelle Rücklauf von positiven Testergebnissen an das Gesundheitsamt lässt aber heute prognostizieren, dass weder am Sonntag noch zum Wochenstart die Marke überschritten wird.
Konkretisierungen zu möglichen erweiterten Schutzmaßnahmen für kreisfreie Städte und Kreise, die eine Inzidenz über 200 erreichen, sind in Düsseldorf in der Bearbeitung liegen der aber noch nicht vor. Die Kreisverwaltung hat aber weiterhin das Ziel, einen Regelungsrahmen zu erarbeiten, der für die lippische Bevölkerung klar aufzeigt, ab welchen Inzidenzwerten jeweils Regelungen in Kraft treten und wie lange diese befristet sind. Am Montag, 11. Januar, 0 Uhr, tritt die aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft und sie beinhaltet verschärfte Regelungen auf Basis der Bund-Länder-Beschlüsse. Der Kreis Lippe wird hier die Angaben aus Düsseldorf abwarten und prüfen und dann statt einer Zwischenlösung den Fahrplan für den gesamten Januar aufstellen.

Diese Regelungen enden am Sonntag, 10. Januar, 24 Uhr:

Zu diesem Zeitpunkt treten die verschärften Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft. Die Verordnung sowie Fragen und Antworten sind unter nrw/corona veröffentlicht. Im gesamten Kreisgebiet werden aus diesem Grunde die folgenden bisherige Verfügungen des Kreises Lippe auslaufen, es gelten die Regelung der Verordnung:

· Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind mit Ausnahmen untersagt. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise bei Verwandten in gerader Linie, Personen aus demselben Hausstand oder zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

· Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausnahmen aus triftigen Gründen sind möglich. Triftige Gründe sind: Der Weg zur Schule, zur Arbeit, Kita sowie zum Arzt, für Handlungen zur Versorgung von Tieren (die nicht außerhalb der Ausgangssperre erfolgen können), für die Unterstützung Hilfsbedürftiger oder die Begleitung Sterbender.

· Regelungen für Gottesdienste, Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften

. Gesang bei religiösen Zusammenkünften und Trauerfeiern: Auf das Mitsingen in Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern wird in geschlossenen Räumen verzichtet. Die Religionsausübung durch Gebet oder Bekenntnis ist weiterhin mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke möglich, ebenso der Vortragsgesang mit maximal 4 Personen und entsprechenden Hygieneregelungen (siehe Allgemeinverfügung). Unter freien Himmel darf mit zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmenden und mit Alltagsmaske gesungen werden.

. Mindestabstand und Maskenpflicht bei religiösen Zusammenkünften: Hygieneregelungen der Religionsgemeinschaften sind mit Blick auf die aktuelle Situation anzupassen. Sie orientieren sich streng an der Coronaschutzverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere berücksichtigen sie folgendes: Die Zahl der Besucher ist zu begrenzen, pro Besucher muss eine Fläche von 7 Quadratmetern vorhanden sein, Mindestabstand von 1,5 Metern (außer zu Personen eines Hausstands) ist einzuhalten und die Maskenpflicht gilt während der gesamten Zusammenkunft, auch am Sitzplatz.

. Rückverfolgbarkeit aller Teilnehmer ist sichergestellt

In Schieder-Schwalenberg sowie Horn-Bad Meinberg und inAugustdorf enden diese erweiterten Schutzmaßnahmen:

· Gemeinsamer Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Nur mit dem eigenen Hausstand und höchstens einem weiteren Hausstand, höchstens aber 5 Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, die zu diesen beiden Hausständen gehören, zählen nicht mit).

· Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, bleiben erlaubt.

Auch die zusätzliche Verschärfung für die Gemeinde Augustdorf endet:

· Gemeinsamer Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Nur mit dem eigenen Hausstand und höchstens einem weiteren, festen Hausstand, höchstens aber 5 Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, die zu diesen beiden Hausständen gehören, zählen nicht mit).

· Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, bleiben erlaubt.

· Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung: Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sind als Präsenztreffen verboten. Mit maximal 25 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Bestattungen oder ein Totengebet unter Einhaltung der Coronaschutzverordnung geltenden Mindestabstandes sowie unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen stattfinden.

Welche Regelung ist ab Montag, 11. Januar, 0 Uhr, weiterhin in Kraft?

Die Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW sind in Kraft, sie gelten bis zum 31. Januar 2021. Die Verordnung sowie Fragen und Antworten sind unter nrw/corona veröffentlicht.
Auch die Maskenpflicht in bestimmten Bereichen im Kreisgebiet ist weiterhin in Kraft und bis zum 31. Januar verlängert. Die Straßen, Plätze und sonstige Bereiche sind auf der Website des Kreises veröffentlicht.

Ebenfalls ist die Allgemeinverfügung mit Anpassung der Regelungen für den Betrieb der Schulen des Kreisgebietes weiterhin in Kraft. Die Schutzmaßnahmen für den Bereich Schulen hat der Kreis Lippe in eine separate Allgemeinverfügung gefasst.

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