Kirchenvorstand St. Marien Lemgo nimmt Stellung –
Lemgo/Stapelage. An Wochenende fand die jährliche Klausurtagung des Kirchenvorstandes in Stapelage statt. Alle Mitglieder waren da, um zu beraten und sich vom Team der Pension Berkenkamp verwöhnen zu lassen. Die Lebensordnung der Lippischen Landeskirche enthält rechtliche Regelungen und theologische Begründungen für das Leben der Kirche. Die Kirchengemeinden sind derzeit aufgerufen, sich zu einer geplanten Neufassung zu äußern. Der Kirchenvorstand hat die Abschnitte Gottesdienst und Taufe diskutiert und Stellung bezogen:
1. Gottesdienst an kirchlichen Feiertagen sicherstellen
Die Reduzierung von Personal und geringe Teilnahme haben die Durchführung von Gottesdiensten an allen kirchlichen Feiertagen schwierig gemacht. Eine Konzentration der Kräfte und der Besucher auf weniger, aber dafür attraktive Gottesdienste kann sinnvoll sein. Die Möglichkeit, bei der Landeskirche die Zustimmung zu einer Reduzierung der Gottesdienste zu beantragen, sollte deshalb beibehalten und auch genutzt werden. Die Gemeinden sollten dabei kooperieren und sicher stellen, dass in einer Stadt oder Region an jedem kirchlichen Feiertag ein qualitativ guter Gottesdienst stattfindet, der attraktiv ist, zum Beispiel durch besondere musikalische Gestaltung und ansprechende Predigt.
2. Taufe keine Voraussetzung zur Teilnahme am Abendmahl
Bisher gilt die Taufe als notwendige Voraussetzung, um am Abendmahl teilzunehmen. Dies wird aber in der Praxis nicht überprüft. Eine Zurückweisung von Teilnehmern aufgrund fehlender Taufe im Gottesdienst widerspräche dem Geist des Abendmahles und würde die Feier empfindlich in unwürdiger Weise stören. Der Kirchenvorstand spricht sich deshalb für folgende Regelung aus: Würdig am Abendmahl teilzunehmen ist, wer mit aufrichtigem Herzen begehrt, die Gabe des Heiligen Abendmahles zu empfangen, wie es Martin Luther im Großen Katechismus beschreibt. Dies sollte unabhängig von der Taufe gelten. Aus der Gemeinschaft am Tisch des Herrn kann der Wunsch zur Taufe entstehen, dem dann nach angemessener Vorbereitung entsprochen werden sollte.
3. Taufe am Wunschort zulassen
Bisher ist es Pflicht, ein Kind in der für den Wohnort zuständigen Kirchengemeinde taufen zu lassen. Wer davon abweichen möchte, muss die Zustimmung (das „Dimissoriale“) der Wohnortgemeinde einholen. Der Kirchenvorstand empfiehlt, die in Lemgo schon lange geltende Absprache zwischen den Gemeinden zur generellen Regelung zu machen: Der Wunsch der Eltern bzw. des Täuflings wird grundsätzlich respektiert. Die Zustimmung der Wohnortgemeinde gilt als gegeben. Es genügt, dass der taufende Pfarrer im Taufgespräch die Gründe für den Ortswunsch prüft und die erfolgte Taufe der Wohnortgemeinde mitteilt. Der Kirchenvorstand von St. Marien wird auch die weiteren Abschnitte der „Lebensordnung“ beraten und seine Stellungnahme in die Beratung des Lutherischen Klassentages am 13. April 2018 einbringen.