Stadt Lemgo informiert

In der Straßenreinigungssatzung ist ein Rhythmus von 14 Tagen vorgesehen, in denen die Anwohner in reinen Wohnstraßen sowohl die Gehwege als auch die Fahrbahnen reinigen sollten.

Fahrbahnen und Gossen in reinen Wohnstraßen müssen vom Eigentümer gereinigt werden –

Lemgo. In den letzten Wochen wurde auch die Stadt Lemgo vermehrt von den bundesweit immer häufiger auftretenden Starkregenfällen und Unwetterereignissen heimgesucht. Hierbei ist hinsichtlich der Straßenreinigung das Problem zutage getreten, dass das massiv auftretende Regenwasser teilweise schlecht über die durch Dreck und Bewuchs verunreinigten Straßenrinnen/-abläufe abfließen konnte.
Gerade in der aktuellen Vegetationsphase wächst das Gras und andere Pflanzen überdurchschnittlich schnell, so dass auch die Gossen sehr schnell zuwachsen. Während die Stadt Lemgo die Straßenreinigung in den viel befahrenen und verkehrswichtigen Straßen vornimmt, ist die Reinigung nicht nur der Gehwege, sondern auch der Fahrbahnen und Gossen in den reinen Wohnstraßen in Lemgo wie in vielen anderen Städten auf die Eigentümer der dortigen Grundstücke übertragen. In der Straßenreinigungssatzung ist ein Reinigungsrhythmus von 14 Tagen vorgesehen, in denen die Anwohner in reinen Wohnstraßen sowohl den Gehweg als auch die Fahrbahn reinigen müssen.
Die regelmäßige Reinigung verhindert einen Grünbewuchs, aber auch eine sonstige Verschmutzung der Gosse und in der Folge auch eine Verstopfung der Straßenabläufe. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Schäden auf Privatgrundstücken soweit als möglich vermieden werden, was gerade wegen der aktuellen Häufung der Unwetterereignisse besonders wichtig ist. Bei der Straßenreinigung handelt es sich somit nicht nur um eine satzungsrechtliche Verpflichtung, sie dient vielmehr im Fall eines Unwetters auch dem eigenen Interesse.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die ebenfalls stark wachsenden Hecken und anderen natürlichen Grundstückseinfriedungen nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen ragen dürfen, da sie eine Verkehrsgefährdung darstellen, durch die die Fußgänger den Gehweg nicht mehr nutzen können. Hier ist ebenfalls der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass diese Anpflanzungen auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, so dass die Straßen und Gehwege gefahrlos genutzt werden können.

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