Weihnachtstraum ohne Tiere!

Nach neun Jahren wird es 2018 erstmals keine lebende Krippe in Bad Salzuflen geben. Foto: Pixabay

Auf dem Bad Salzuflener Weihnachtsmarkt gibt es dieses Jahr keine “lebende Krippe” – Veterinäramt des Kreises Lippe weist Vorwürfe zurück –

Bad Salzuflen. Nach neun Jahren wird es 2018 keine lebende Krippe auf dem Salzufler Weinachtsmarkt geben – so lässt sich der Betreiber in der Presse zitieren. Öffentlich macht er dafür „immer neue Auflagen des Kreisveterinäramtes“ verantwortlich, ein Hinweisschild am geplanten Ort der lebenden Krippe spricht gar von „Hindernissen des Veterinäramts“. Vorwürfe, die der Kreis Lippe entschieden zurückweist: „Wir haben bereits im Januar diesen Jahres das Gespräch mit dem Betreiber gesucht und ihn darauf hingewiesen, dass das Veterinäramt auch für die Durchführung 2018 einen entsprechenden Genehmigungsantrag benötigen wird“, erklärt Dr. Heike Scharpenberg, Leiterin des Fachgebiets Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz beim Kreis Lippe.
Deshalb weist das Kreisveterinäramt darauf hin, dass Anträge zur Zurschaustellung auf Weihnachtsmärkten oder Volksfesten frühzeitig gestellt werden sollten. „Wir sind bemüht, in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern Lösungen zu finden. Dafür sind wir aber auch auf die Kooperationsbereitschaft der Betreiber angewiesen“, appelliert Scharpenberg. Ein Antrag könne schon Monate vor dem geplanten Termin gestellt werden. Dann bleibe in der Regel genug Zeit, um den Antrag zu prüfen und erforderliche Nachweise nachzureichen sowie eventuell notwendige Auflagen zu kommunizieren und umzusetzen.
Zur lebenden Krippe sei ein erster formloser Antrag des Betreibers bereits Anfang Oktober 2018 eingegangen, aber: „Es fehlten wesentliche Informationen und Nachweise. Ich habe den Betreiber mehrmals schriftlich darauf hingewiesen und detailliert aufgeführt, welche Angaben noch nachzureichen sind“, so Scharpenberg weiter.
Die Aufgabe des Veterinäramts ist es, die Durchführung einer sogenannten gewerblichen Zurschaustellung von Tieren gemäß Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes zu prüfen und sicherzustellen, dass das Tierwohl gewährleistet ist. Im Fall einer öffentlichen Zurschaustellung von Tieren auf Märkten sind mehrere Faktoren Gegenstand der Prüfung: Unter anderem soll die artgerechte Haltung und Pflege der Tiere nachgewiesen werden. Dazu zählen Faktoren wie der uneingeschränkte Zugang zu Trinkwasser sowie die artgerechte Fütterung. Hierzu muss eine Person benannt werden, die sich um die Tiere kümmert – zwingend erforderlich ist dabei der Nachweis der Sachkunde, die die Person als fachlich versiert bestätigt und sicherstellt, dass die gesetzlich erforderliche Betreuung gewährleistet ist.
Überdies muss auch ein Berührungsschutz installiert sein, damit Besucher die Tiere nicht anfassen können. Zudem ist eine Beschreibung der Größe und Struktur des Stalles erforderlich. „Dabei geht es nicht um die statischen und baurechtlichen Bedingungen, sondern um Fragen der Haltung: Wie viel Platz haben die Tiere und entspricht das dem Bedarf, den diese Tiere haben? Und ist gewährleistet, dass die Tiere Rückzugsbereiche haben, in die sie sich bei Bedarf auch während der Öffnungszeiten des Weihnachtsmarkts zurückziehen können? Kurz: Auch hier geht es um Fragen der artgerechten Unterbringung“, erklärt Scharpenberg die notwendigen Angaben zum Stall. Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die Tiere aus Einzelhaltung stammen oder ob sie an die Haltung mit anderen Tieren, auch mit Tieren anderer Arten, gewöhnt sind. Eine umfangreiche Liste, die allerdings entsprechend Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes unumgänglich ist, um die Zurschaustellung bewilligen zu können.
Seit mehreren Wochen war das Kreisveterinäramt deshalb im Kontakt mit dem Betreiber und bat um Einreichung der fehlenden Informationen und Nachweise. Bis zur Eröffnung des Weihnachtsmarktes am 28. November lagen allerdings einige der geforderten Unterlagen noch nicht vor. „Wir sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Wenn diese nicht erfüllt sind, können wir keine Erlaubnis aussprechen“, stellt Scharpenberg klar.

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