Auch Kinder können für Unfall haften

Wenn Kinder im Straßenverkehr Unfälle verursachen, können auch sie dafür haften müssen. Ein Urteil zeigt, welche Rolle dabei ihr Alter spielt – aber auch die verletzte Aufsichtspflicht der Eltern.

Radfahren auf dem Fußweg
Eine Mutter begleitet ihr Kind auf dem Fahrrad. (Symbolbild). Foto: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Celle (dpa/tmn)

Auch ein Kind im Alter ab sieben Jahren kann dafür haften müssen, wenn es einen Verkehrsunfall verursacht. Ob Ansprüche an seine Eltern geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das zeigt nach Angaben des ADAC ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 14 U 69/19).

Im konkreten Fall war ein achtjähriges Kind im Urlaub mit dem Fahrrad auf einer Uferpromenade unterwegs. Seine Eltern folgten in Ruf- und Sichtweite. Zu ihnen drehte es sich länger um – und steuerte auf eine Fußgängerin zu. Die Eltern versuchten zwar noch durch Rufen, das Kind zu warnen, doch es kam zum Zusammenstoß. Dabei stürzte die Frau und verletzte sich. Vom Kind und seinen Eltern verlangte sie daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld – und die Sache ging vor Gericht.

Das Kind konnte haftbar gemacht werden

Dort wurde das Kind zur Zahlung verurteilt. Die Richter gingen auch nach einer persönlichen Anhörung davon aus, dass das Kind um sein gefährliches Fehlverhalten wusste.

Das Kind hatte seit dem Alter von fünf Jahren im Verkehr geradelt. Auch habe keine unmittelbar auftretende Situation sein Verhalten reflexhaft ausgelöst. Die Eltern dagegen konnten nicht haftbar gemacht werden, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatten.

Minderjährige im Alter zwischen 7 bis 17 können für die von ihnen verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden – vorausgesetzt, sie können ihrem Entwicklungsstand zufolge tatsächlich ihr Fehlverhalten und die Verantwortung dafür überblicken.

Wer zahlt nun konkret für den Schaden?

Eintrittspflichtig für den Schaden sei in solchen Fällen in der Regel eine private Haftpflichtversicherung, erläutert der ADAC. Ist diese nicht vorhanden, muss der Schädiger persönlich haften. In diesem Fall habe die Frau ansonsten 30 Jahre lang Zeit zur Vollstreckung, wenn das Kind kein Vermögen hat und seine Eltern nicht freiwillig zahlen.

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