Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden

Münster (dpa/lnw). Das Finanzamt darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ein Konto mit Geldern aus der Corona-Soforthilfe nicht pfänden. In dem Streitfall hatte der Antragsteller, der einen Reparaturservice betreibt, Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2017 bis 2019. Das Finanzamt hatte daher im November 2019 die Pfändung angeordnet, bekommt auf die Corona-Hilfe aber keinen Zugriff. Die Corona-Soforthilfe sei zur Milderung der finanziellen Notlage da, nicht um Gläubigeransprüche zu befriedigen, die vor März 2020 entstanden sind, stellte das Gericht klar (Az.: 1 V 1286/20 AO, Beschluss vom 13. Mai 2020).

Wegen der Corona-Krise hatte der Unternehmer Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige in Höhe von 9000 Euro beantragt und auf sein Konto erhalten. Die Bank verweigerte aber wegen der Pfändungsanordnung die Auszahlung an den Mann. Das Gericht verpflichtete jetzt das Finanzamt per Dringlichkeitsverfahren, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einzustellen.

Wirteverein Lemgo Dörentrup Kalletal
Freitag und Keiser Steuerberater Bad Salzuflen Existenzgründung, Steuerprozesse, Steuererklärung, Lohnabrechnungen mit Hintergrundbild eines Stifts
KTT Lifttechnik in Lage
Das Gartenfest Dalheim - Ein Tag wie Urlaub - Hintergrundbild mit Blumen
Stadt-Galerie Hameln - Hameln meets Heroes! - Center Realm Convention - 26.-27. April - Eintritt frei - bild mit Cosplayerin
Duwe Raumgestaltung als Wortmarke über Bild des Ladengeschäfts
Der Tradition verbunden - den Fortschritt im Blick; mit Logo von ING.-HOLZBAU-ROHDE
Freilichtbühne Bellenberg e. V. Logos von den Events "Weekend im Paradies", "SAMS-Tage" und "Sister Act"
Frühjahrsaktion - traumhafte Böden mit Hintergrundbild eines Holzboden und Logo von Holz Speckmann
Ausbildung als Lacklaborant/in (m/f/d) mit Logo der Firma Kneho-Lacke
Solarstrom Konzepte Herford Photovoltaik Komplettpaket
50 Jahre -Wir feiern Jubiläum - Tischlerei Kuhlmann - Samstag, 4. Mai
Werbefläche Grillbuddys BBQ