Windkraftplanung teilweise unwirksam

Stadt Paderborn zur Entscheidung des OVG Münster –

Windkraftkonzentrationszonen sind im Flächennutzungsplan festgelegte Flächen im Außenbereich der Stadt Paderborn und sollen Raum für Windkraftanlagen bieten. Mit dem Urteil des OVG Münsters ist die Ausschlusswirkung für Anlagen außerhalb dieser Zonen jetzt aufgehoben worden.

Paderborn. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die 125. Flächennutzungsplanänderung teilweise für unwirksam erklärt. Die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie beabsichtigte Ausschlusswirkung von Windkraftanlagen außerhalb dieser Zonen habe keinen Bestand.
Konzentrationszonen für Windenergie sind im Flächennutzungsplan festgelegte Flächen im Außenbereich des Stadtgebietes, die Raum für Windkraftanlagen bieten sollen. Der Rat der Stadt Paderborn hatte 2016 nach dreijähriger Planungsphase in der 125. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszonen für Windenergie auf Grundlage eines städtebaulichen Gesamtkonzepts beschlossen. Dem Beschluss ist eine Potentialflächenanalyse vorausgegangen, in der harte und weiche Tabukriterien für den Bau von Windkraftanlagen ermittelt und somit geeignete Flächen für die Windkraftanlagen festgelegt wurden. Die im Gebietsentwicklungsplan und Regionalplan von der Bezirksregierung Detmold festgelegten Ziele für die Raumordnung wurden hierbei ebenfalls berücksichtigt. Durch die 125. Änderung des Flächennutzungsplans wurden 551 Hektar Flächen als Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Die Stadt Paderborn wird nun die schriftliche Urteilsverkündung des OVG Münster, die in einigen Wochen vorliegen wird, abwarten und dann die weitere Vorgehensweise beraten. Eventuell wird es nötig, einen Aufstellungsbeschluss für ein Heilungsverfahren zur 125. Flächennutzungsplanänderung zu fassen. Hiermit würde sichergestellt, dass die Stadt Paderborn in Zukunft die Möglichkeit hat, Anträge für Windkraftanlagen, die den Planungsabsichten der Stadt Paderborn widersprechen, zurückstellen zu können.
Aufgrund der Gerichtsentscheidung und des Verlaufs der Verhandlung, ist davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der 125. Flächennutzungsplanänderung größtenteils mit der Unwirksamkeit der Ziele der Raumordnung im Gebietsentwicklungsplan und Regionalplan begründet wird.
Seit 2011 hat keine Konzentrationszonenplanung für Windenergie beim OVG Münster einer Normenkontrolle standgehalten.

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