Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl hilfreicher Gadgets, die den Alltag ungemein erleichtern – auch im Straßenverkehr. Hier sind vor allem Radarwarner, Blitzer-Apps und Dashcams stark gefragt. Doch nicht immer ist ihr Gebrauch auch erlaubt. Welche Tools Fahrer im Straßenverkehr einsetzen dürfen und welche nicht wird im folgenden verraten.
Dashcams – Achtung bei der Benutzung
Dashcams sind kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Laut einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2018 ist die Nutzung von Dashcams in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass das Bildmaterial nur anlassbezogen aufgezeichnet wird. Lediglich im Falle eines Unfalls oder eines Vorfalls darf es dauerhaft gespeichert werden. Bußgelder drohen, wenn die Dashcam unzulässig, permanent und anlasslos verwendet wird.
Autofahrer dürfen also nur festhalten, wenn beispielsweise ein Unfall passiert. Nach der Einreichung des Beweisvideos bewertet das Gericht dann individuell, ob das Unfallvideo als Beweismittel verwertbar ist. Häufig können durch das aufgezeichnete Bildmaterial strittige Unfälle unabhängig und lückenlos aufgeklärt werden. Dashcams sind praktisch wie ein stiller Zeuge an Bord. Tipp: Beim Kauf darauf achten, dass die Kamera über eine Loop-Funktion verfügt, die eine dauerhafte Speicherung der Videos auf der SD-Karte verhindert.
Blitzer-Apps und Radarwarner: Besser aufs Radio zurückgreifen
Die Nutzung von Blitzer-Apps, Radarwarnern und Navigationsgeräten mit Warnfunktion ist in Deutschland ebenso verboten wie deren betriebsbereite Mitführung. Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts in Karlsruhe gilt das auch für Beifahrer. Findet die Polizei bei einer Kontrolle einen betriebsbereiten Radarwarner, kann sie diesen sicherstellen und sogar vernichten lassen. Hinzu kommt noch ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Legal sind dagegen Blitzermeldungen im Radio, weil sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers sind. Auch das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer per Handzeichen ist erlaubt, sofern es nicht mit der Lichthupe geschieht.