Karlsruhe (dpa) Entgegen allgemeiner Meinung: Nachbarn haben kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wurde. Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen steht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe Freitag klarstellte. Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit können sich Nachbarn bei solchen Streitigkeiten nicht berufen. (Az. V ZR 155/18)
In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das kein Problem. Jetzt will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren.
Nach dem BGH-Urteil ist das sein gutes Recht. Denn im Grundbuch gibt es keinen Eintrag. Die betroffenen Eigentümer können jetzt nur noch hoffen, dass das Oberlandesgericht Köln ihnen ein sogenanntes Notwegerecht einräumt. Das kommt allerdings nur infrage, wenn die Grundstücke ohne die Zufahrt zu den Garagen nicht «ordnungsmäßig benutzt» werden können. Sie müssten außerdem dafür bezahlen.
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