Vereinfachte Corona-Regeln für NRW

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann verkündete am Dienstag die neue Coronaschutzverordnung für NRW, die ab Freitag in Kraft tritt und zunächst bis zum 17. September gilt. Foto: Federico Gambarini

NRW/Lippe. Die neue Coronaschutzverordnung für NRW tritt ab Freitag in Kraft und gilt zunächst bis zum 17. September. Es gibt dann nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen. Vollständig Geimpften und genesenen Personen stehen somit wieder alle Einrichtungen und Angebote offen.

3G-Nachweis

Die Coronaschutzverordnung sieht darüber hinaus ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

-Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
-Sport in Innenräumen
-Innengastronomie
-Körpernahe Dienstleistungen
-Beherbergung
-Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Verpflichtende negative PCR-Tests müssen darüber hinaus in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz vorgelegt werden.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab der Schwelle von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen lediglich ihren Schülerausweis vorlegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

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