Anwohner können sich gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Nachbarhaus nur wehren, wenn sie dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. Sollte dies der Fall sein, muss die Anlage umgebaut werden. Die Wüstenrot Bausparkasse AG weist auf zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Frankenthal (9 O 67/21) und des Oberlandesgerichts Braunschweig (8 U 166/21) hin.
Da verbindliche Richtwerte nicht existieren, sei auf das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen. Dieser habe neben dem eigenen Interesse auch das Allgemeininteresse und den Umweltschutz im Blick, so das Landgericht Frankenthal. Nachbarn müssten es daher in der Regel hinnehmen, dass sie immer wieder kurzzeitig geblendet werden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung könne jedoch im Einzelfall vorliegen, wenn die Nachbarschaft durch eine Solaranlage über Monate hinweg mehr als 30 Minuten am Tag und insgesamt mehr als 30 Stunden im Jahr geblendet werden. In dem vom Landgericht Frankenthal entschiedenen Fall wurde die Eigentümergemeinschaft eines Nachbarhauses vor allem in den Sommermonaten auf ihrer Terrasse und im Wohnzimmer massiv geblendet und dies an mehr als 60 Stunden im Jahr. Das Landgericht verurteilte daher den Hauseigentümer, seine Solaranlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von ihr keine wesentliche Blendwirkung auf das Nachbargrundstück mehr ausgehe. Dafür könnten etwa Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen verwendet werden.
In dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall wurde dagegen die Nachbarschaft in einem wesentlich geringeren Maße geblendet. Laut dem eingeholten Gutachten eines Sachverständigen konnte die klagende Partei pro Jahr maximal an 60 Tagen und insgesamt weniger als 20 Stunden geblendet werden. Das sei noch hinzunehmen, entschied das Gericht.