Die Beratungsstelle Detmold der Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt warnen vor Abzocke und geben nützliche Hinweise für Verbraucher – In Zeitungsinseraten oder Werbeflyern locken Veranstalter von sogenannten Kaffeefahrten mit günstigen Tagesausflügen, leckeren Mittagessen und günstigen Produkten, die dort bei Verkaufsveranstaltungen präsentiert werden. Doch ob offerierte Reisen, Haushaltswaren oder Gesundheitsmittel: Häufig entpuppen sich die vermeintlichen Kaffeefahrt-Schnäppchen als überteuerter Kauf und qualitativer Reinfall. Neue gesetzliche Regelungen bieten nun verbesserten Verbraucherschutz, erläutert Brigitte Dörhöfer. Seit dem 28. Mai dürfen auf Kaffeefahrten keine Finanzprodukte, Medizinprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel mehr verkauft werden. Die Werbung für eine Kaffeefahrt muss zudem ausführliche Angaben zum Veranstalter sowie Informationen zum Widerrufsrecht enthalten. Wie sich Verbraucher vor unliebsamen Überraschungen und dubiosen Geschäftspraktiken schützen können, zeigen die Hinweise der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamts.
Angebot prüfen und falsche Versprechen entlarven
Wer Werbung für eine Kaffeefahrt erhält, sollte das Angebot genau prüfen. Enthält sie alle vorgeschriebenen Angaben zum Veranstalter? Hierzu gehören seit dem 28. Mai auch der Name und die Anschrift des Veranstalters sowie eine E-Mail Adresse und Telefonnummer. Wird über das Widerrufsrecht informiert? In den Wurfsendungen und Flyern darf nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen für eine Kaffeefahrt geworben werden. Auch das Werben mit unentgeltlichen Zugaben und Geschenken ist tabu. Interessierten sollte immer klar sein: Bei Kaffeefahrten steht nicht das Vergnügen der Teilnehmenden, sondern das Geschäft der Anbieter im Mittelpunkt. Dabei gilt: Je günstiger die Reise, desto spärlicher die touristischen Attraktionen. Im Zweifel sollte von diesen Angeboten Abstand genommen werden.
Keine Teilnahmepflicht bei Verkaufsveranstaltungen
Wer sich trotzdem für die Teilnahme an einer Kaffeefahrt entscheidet, sollte wissen: Niemand kann gezwungen werden, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Mitreisende können in der Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen. Trotzdem haben sie einen Anspruch auf alle bezahlten Leistungen. Der Veranstalter darf also niemanden von der gebuchten Schifffahrt ausschließen oder die Verpflegung streichen.
Nicht zum Kauf drängen lassen und Vertrag überprüfen
Die auf Kaffeefahrten angebotenen Waren sind meist überteuert oder minderwertig. Was als „Sonderangebote“ und „Spezialrabatte“ angepriesen wird, ist häufig teurer als vergleichbare Produkte zu regulären Preisen. Teilnehmende sollten sich keinesfalls zum Kauf drängen oder gar von Drohungen einschüchtern lassen. Wer sich für einen Kauf entscheidet, sollte den Vertrag genau unter die Lupe nehmen und nur unterschreiben, wenn er mit Allem einverstanden ist. Wichtig ist, dass im Vertrag das richtige Datum angegeben ist. Unseriöse Anbieter versuchen oft, das 14-tägige Widerrufsrecht durch eine falsche Datumsangabe auszuhebeln. Verbraucher:innen sollten zudem immer eine Vertragsdurchschrift verlangen und keine Anzahlungen leisten.
Vertrag widerrufen
Wer einen Kauf im Nachhinein bereut, kann in den meisten Fällen ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Dies geht zum Beispiel per E-Mail oder am besten per Fax mit Sendebericht oder Einwurfeinschreiben. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist sogar 12 Monate und 14 Tage.
Weiterführende Infos und Links:
Bei Fragen rund um den Vertragsabschluss oder bei weiteren Problemen des Verbraucheralltag hilft die Beratungsstelle Detmold. Hier geht es zum Beratungsangebot