Nachdem eine Frau aus Sachsen-Anhalt Ende 2023 Post von der Bußgeldstelle erhalten hatte, staunte sie nicht schlecht: Laut Vorwurf der Behörden soll die betroffene Person auf der A9 zwischen Bayern und Thüringen mit 36 km/h zu viel geblitzt worden sein. Als vermeintlicher Beweis diente das Blitzerfoto, auf dem eindeutig ihr Gesicht zu erkennen war. Der Haken an der Sache: Die Frau saß auf dem Rücksitz, während der tatsächliche Fahrer gar nicht fotografiert worden war.
Fahrerhaftung bei Tempoverstößen
Weil die Frau rechtzeitig Einspruch einlegte, wurde das Bußgeldverfahren schließlich eingestellt. Dass auf einem Blitzerfoto versehentlich ein unschuldiger Mitfahrer abgebildet wird, kommt nicht sehr häufig vor. Da bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur der tatsächliche Fahrer belangt werden kann, sind Betroffene mit ihrem Einspruch in der Regel erfolgreich, so Experten und erklären, unter welchen Umständen Blitzerfotos außerdem noch ungültig sind.
Schlechte Bildqualität
Beim Blick auf ihr Blitzerfoto werden sich schon viele vermeintliche Temposünder gefragt haben, wer die dort abgelichtete Person eigentlich ist. Tatsächlich lässt die Bildqualität aufgrund schlechter Witterungsbedingungen oder schwieriger Lichtverhältnisse oftmals zu wünschen übrig.
Wenn die Aufnahme keine eindeutige Identifikation des Fahrers zulässt, kann ein Einspruch gegen das Bußgeldverfahren erfolgreich sein. Doch aufgepasst: Die im Bußgeldbescheid beigefügte Kopie des Fotos weist häufig eine schlechtere Qualität auf als die Originalaufnahme in der Ermittlungsakte. Erst nach Akteneinsicht haben Geblitzte Gewissheit, ob das Bild tatsächlich zu unscharf oder zu dunkel ist. Die Aufnahme auf dem Anhörungsbogen ist oftmals noch nicht aussagekräftig. Deshalb lohnt es sich immer, die Vorwürfe professionell prüfen zu lassen, empfehlen Verkehranwälte.
Fahrer nicht identifizierbar
Der häufigste Grund für die Einstellung eines Bußgeldverfahrens ist, dass die Person auf dem Blitzerfoto nicht identifiziert werden kann. Da hilft häufig auch nicht die Nachfrage beim Halter − im Zweifel, weil dieser den tatsächlichen Fahrer decken will. Das kann aber auch zum Bumerang werden. Fahrzeughalter, die nicht selbst gefahren sind und nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirken, können zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Wer das Fahrtenbuch auf Verlangen nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorlegen kann, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs und die Prüfung der Eintragungen können allerdings auch schon Verwaltungsgebühren von bis zu 200 Euro erhoben werden.
Nummernschild nicht erkennbar
Neben dem Fahrer muss auch das Nummernschild auf einem Blitzerfoto eindeutig identifiziert werden können. Wenn einzelne Buchstaben oder Zahlen nicht lesbar sind, kann keine rechtssichere Zuordnung des Fahrzeugs erfolgen. Sein Kennzeichen absichtlich zu verdecken oder anderweitig in seiner Erkennbarkeit zu beeinträchtigen, ist laut Paragraf 22 des Straßenverkehrsgesetzes allerdings nicht erlaubt.
Viele Autos verderben den Blitzer-Spaß
Auch andere Fahrzeuge sollten nicht auf dem Blitzerfoto zu sehen sein, da diese das Foto für die Verfolgungsbehörden unbrauchbar machen können. Manche Geschwindigkeitsüberwachungssysteme erfordern außerdem, dass sich bestimmte Teile des gemessenen Fahrzeugs innerhalb eines sogenannten Auswertrahmens befinden – ansonsten wird das Verfahren unter Umständen eingestellt. Um das zu überprüfen, ist allerdings die Einsicht in die Bußgeldakte durch einen Anwalt nötig. Grundsätzlich ist immer wichtig, die Angaben auf dem Bußgeldbescheid auf Plausibilität zu prüfen. Wird man als Halter einer Limousine angeschrieben und auf dem Foto ist ein Transporter abgebildet, kann etwas nicht stimmen.