Neue Corona-Schutzverordnung: Keine Fußballspiele bis 31. August möglich!

(FLVW). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt ab dem 30. Mai. Darin enthalten sind unter anderem die Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen sowie Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport.

Auch für die Mannschaft des Lemgoer A-Ligisten TuS Asemissen sind Fußballspiele unter Wettkampfbedingungen bis mindesten 31. August diesen Jahres nicht möglich.

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass nach wie vor kein regulärer Trainings- oder Wettkampfbetrieb im Amateur- und Jugendfußball möglich ist. Unter Paragraph § 9 “Sport“ heißt es in Absatz 1, dass „der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb […]“ untersagt ist. Weiter heißt es unter Absatz 4 zwar, dass für „Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig“ ist – jedoch schließt dies ausdrücklich nur Gruppen mit einer Maximalanzahl von zehn Personen ein. Sportfeste wie zum Beispiel Fußball-Turniere, Freundschaftsspiele und ähnliche Sportveranstaltungen sind ferner bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt (§ 9, Absatz 6).

„Die Einhaltung der Hygienekonzepte für ein kontaktfreies Training stellt für viele Vereine bereits eine große Herausforderung dar. Wir halten es für wenig praktikabel, dass maximal zehn Spielerinnen und Spielern untereinander wieder mit Kontakt trainieren können, zumal die übrigen Hygienevorschriften nach wie vor eingehalten und Personendaten erfasst werden müssen“, sagen Manfred Schnieders und Holger Bellinghoff.
Die Vizepräsidenten für Amateurfußball und Jugend raten Vereinen davon ab, wieder mit Kontakt zu trainieren. „Für den Fußball halten wir die neuen Lockerungen für wenig sinnvoll – zumal bis mindestens zum 31. August keine Turniere, Freundschafts- oder gar Meisterschaftsspiele ausgetragen werden können“, so Schnieders und Bellinghoff unisono, die zudem noch auf die erhöhte Gefahr einer Infektion aufmerksam machen. Ferner gilt es, die örtlichen Auflagen der jeweiligen Kommunen oder Landkreise zu beachten.

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