Gesundheitsamt rät zur Masern-Impfung

Da Masern zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen gehören, rät das Gesundheitsamt des Kreises Lippe dringend zur Masern-Impfung.

Lippe. Mit Ablauf des 31. Juli 2022 ist die Übergangsfrist der Masern-Impfpflicht ausgelaufen und Eltern müssen die Impfung ihrer Schul- und Kitakinder nachweisen können. Darauf weist das Gesundheitsamt des Kreises Lippe noch einmal hin. Kitas dürfen ungeimpfte Kinder bereits seit dem 1. März 2020 nicht mehr aufnehmen. Schüler dürfen allerdings auch ungeimpft weiter zur Schule gehen, da die allgemeine Schulpflicht der Masernimpfpflicht vorgeht.
Die Masern-Impfpflicht gilt auch für Personen, die in verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens arbeiten. Grundlage ist das durch das Masernschutzgesetz angepasste Infektionsschutzgesetz. Die Gesundheitsämter nehmen nicht nur die Meldung einer Masernerkrankung an, sie kontrollieren auch die Masern-Impfpflicht. Eltern und Betroffene können sich beim Gesundheitsamt des Kreises Lippe zu einer Masern-Impfung beraten lassen.

Es gibt immer noch Impflücke

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung, und es kann zu Spätfolgen kommen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Maserntodesfälle. Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind. Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z.B. weil sie noch zu jung sind für die Impfung (Kinder < 9 Monate), schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Durch das Masernschutzgesetz soll ein individueller Schutz von vulnerablen Personengruppen erzielt sowie in Einrichtungen ein ausreichender Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen erreicht werden. Zu den Einrichtungen zählen beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime für (überwiegend) minderjährige Personen und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern. Ebenfalls gilt die Masern-Impfpflicht für medizinische Einrichtungen, unter anderem Krankenhäuser, vergleichbare Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder auch Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.
Der Impfschutz kann durch den Impfausweis oder bei einer bereits erlittenen Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis über die Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Diese möglichen Nachweise müssen den Einrichtungsleitungen vorgelegt werden.

Gesundheitsamt kann Bußgelder verhängen

Personen, die in einer Einrichtung betreut oder tätig sind und keinen Nachweis vorlegen, sind dem Gesundheitsamt zu melden. Dann ist über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zu entscheiden. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder von bis zu 2.500 Euro verhängen, wenn der Meldepflicht seitens der Einrichtungen nicht nachgekommen wird, der Nachweis über den Masernschutz oder eine Kontraindikation nicht vorgelegt oder ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot missachtet wird.
Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe berät zur Masernimpfpflicht anhand der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO). Danach sind nur Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die bis einschließlich 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Für Säuglinge wird von der STIKO empfohlen, diese bei Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung ab einem Alter von neun Monaten erstmalig und mit einem Mindestabstand von 3 Monaten das zweite Mal gegen Masern zu impfen.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Kreises Lippe.

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