Lippe: Neue Bestimmungen rund um die Quarantäne

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Quarantäneverordnung mit neuen Regelungen erarbeitet: Danach müssen sich auch in Lippe die Menschen nach einem Test eigenverantwortlich in Quarantäne begeben.

Lippe. Um weitere Infektionen mit COVID-19 zu vermeiden, ist die Quarantäne infizierter Menschen und deren Kontaktpersonen ein wirksames Mittel. Nur hierdurch kann aktuell verhindert werden, dass sich keine weiteren Personen anstecken. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Quarantäneverordnung mit neuen Regelungen erarbeitet: Danach müssen sich auch in Lippe die Menschen nach einem Test eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Auf der Webseite des Kreises Lippe sind wichtige Hinweise zur Quarantäneverordnung veröffentlicht, die betroffenen Personen eine Orientierung bieten.

Quarantänepflicht ab dem Zeitpunkt der Testung

Wer sich bei einem Arzt wegen coronatypischer Krankheitssymptome (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und/ oder Geschmacksstörungen, Kurzatmigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, ergänzend Magen-Darm-Störungen, unklare Hautausschläge) oder wegen eines positiven Coronaschnelltests mittels PCR-Test auf Corona testen lässt, muss sich nach der Quarantändeverordnung des Landes NRW mindestens bis zum Erhalt des Testergebnisses eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, sofern der Getestete keine enge Kontaktperson zu einer infizierten Person gewesen ist und es sich damit nach Beurteilung durch das Gesundheitsamt nicht um eine Kontaktperson der Kategorie 1 handelt. Sollte dies der Fall gewesen sein, gilt die Quarantäne weiter.

Generell gilt: Ist das Ergebnis positiv, gilt automatisch die Quarantänepflicht für die getestete Person und alle Haushaltsangehörigen. Ein gesonderter Quarantänebscheid wird in diesen Fällen nicht mehr ausgestellt.

Über die Quarantäne von Personen außerhalb des eigenen Haushalts, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes.
Für Fragen zur Erstattung des Verdienstausfalles ist der LWL unter der Telefonnummer 0800 9336397 erster Ansprechpartner. Informationen gibt es ebenfalls unter https://www.ifsg-online.de.

Dauer der Quarantäne und Verkürzung der Quarantäne-Pflicht

Die Dauer der Quarantäne kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gelten folgende Regelungen:
Im Falle eines Tests mit positivem Ergebnis (Infektion nachgewiesen) endet die Quarantäne frühestens zehn Tage nach der Testung – wenn die getestete Person bei Ablauf der zehn Tage seit 48 Stunden symptomfrei ist. Zeigt die getestete Person Symptome, verlängert sich die Quarantäne so lange, bis über 48 Stunden lang keine Krankheitsanzeichen mehr vorliegen. In diesem Fall muss sich der Infizierte eigenverantwortlich beim Gesundheitsamt melden, um die Verlängerung seiner Quarantäne und deren Beendigung mitzuteilen. Für Familienangehörige bzw. Personen derselben häuslichen Gemeinschaft gilt eine Quarantänezeit von 14 Tagen nach Testdurchführung beim ersten Haushaltsmitglied. Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn ein ab dem zehnten Tag durchgeführter Test (PCR- oder Schnelltest) negativ ist. Der Test kann beim Hausarzt realisiert werden. Zur Durchführung dieser Testung und die damit verbundene direkte Hin- und Rückfahrt darf die Quarantäne unterbrochen werden. Über das Ergebnis sollte das Gesundheitsamt informiert werden.

Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht

Sofern in besonderen Situationen (z.B. akut notwendiger Arztbesuch) die Quarantäne unterbrochen werden muss, ist hierfür die Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Quarantäne-Pflicht gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist, wie bei einem Hausbrand, bei einem akuten medizinischen Notfall oder einer wesentlichen Verschlechterung der Corona-Symptomatik. In diesen Fällen sollte der ärztliche Notdienst unter der 116117 oder der Rettungsdienst unter der 112 umgehend benachrichtigt werden.
Für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten Sonderregelungen beim Thema Quarantäne. Diese sind in separaten Verordnungen niedergeschrieben.
Alle Informationen gibt es im Internet unter kreis-lippe

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