Oktoberfestzeit: Vom Bierzelt auf die Anklagebank?

Die beliebten Traditionsveranstaltungen zu dieser Jahreszeit bedeuten für viele Menschen Bier, Brezn und Geselligkeit. Doch wer im Bierzelt zu tief ins Glas schaut, sollte auf dem Heimweg Vorsicht walten lassen. Da bereits geringe Mengen Alkohol die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit verringern, sollte das Auto nach dem Oktoberfest unbedingt stehen gelassen werden. Für erfahrene Fahrer liegen die Grenzwerte bei 0,5 Promille, für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar eine Null-Promille-Grenze.

Hohe Strafen drohen

Wird ein Fahrer im Zuge einer Kontrolle positiv auf Alkohol getestet und weist dabei einen Wert von 0,5 bis 1,09 Promille auf, spricht der Gesetzgeber von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Wer erwischt wird, dem drohen zwischen 500 und 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und bis zu 3 Monate Fahrverbot. Ab 1,1 Promille begehen Fahrer sogar eine Straftat, da sie als absolut fahruntüchtig gelten. Dementsprechend fällt auch die Strafe höher aus. Neben 3 Punkten in Flensburg drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festlegung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Hinzu kommt eine Geldstrafe. Bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen mit schweren Personenschäden kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ferner droht im Wiedererteilungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.

„Pusten“ ist freiwillig

Was viele Autofahrer nicht wissen: Wenn die Polizei lediglich den Atemalkoholwert überprüfen möchte, hat der Fahrer das Recht, den Alkoholtest abzulehnen. Das ‚Pusten‘ in das Alkoholmessgerät ist freiwillig, da der Kontrollierte nicht dazu verpflichtet ist, zur Sammlung von Beweisen beizutragen. Wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für Trunkenheit am Steuer vorliegen, können Autofahrer anschließend ohne Alkoholtest weiterfahren. Doch Achtung: Liegt durch eine Alkoholfahne, Lallen, Torkeln oder andere Ausfallerscheinungen ein begründeter Verdacht vor, ändert sich die Rechtslage. In solchen Fällen kommt es in der Regel zur Anordnung einer Blutprobe durch einen approbierten Arzt. Es braucht dafür laut Strafprozessordnung Paragraf 81 a Absatz 2 StPO keinen richterlichen Beschluss, sofern der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet ist. Autofahrer können – im Gegensatz zum freiwilligen Alkohol- oder Drogentest – bei begründetem Verdacht einen Bluttest also nicht verweigern.

Auch Fußgänger sollten aufpassen

Obwohl es nach dem Verzehr von reichlich Bier sicherer ist, zu Fuß nach Hause zu gehen, sollten auch Fußgänger nicht vergessen, dass sie juristische Konsequenzen tragen müssen, wenn sie den Straßenverkehr stören. Wer die Fahrbahn betrunken an ungeeigneten Stellen überquert, muss beispielsweise 10 Euro zahlen. Eine rote Ampel zu ignorieren oder auf der Fahrbahn zu torkeln, obwohl ein Fußweg vorhanden ist, schlägt jeweils mit 5 Euro zu Buche. Wenn ein alkoholisierter Fußgänger auffällig genug ist, um von der Polizei kontrolliert zu werden, kann dies seine Fahreignung infrage stellen. In der Folge kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Daher sollten alle Verkehrsteilnehmer, verantwortungsbewusst mit Alkohol im Straßenverkehr umgehen.

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