Schutz an stillen Feiertage

Auch für Allerheiligen gelten Sonderregelungen für diverse Veranstaltungen.

An Allerheiligen, am Volkstrauertag und am Totensonntag gibt es Sonderregelungen für Veranstaltungen –

OWL. Die Ordnungsämter weisen auf den besonderen gesetzlichen Schutz der drei Feiertage im November hin. An Allerheiligen (Freitag, 1. November) von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag (Sonntag, 17. November) von 5 bis 13 Uhr und am Totensonntag (Sonntag, 24. November) in der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind folgende Veranstaltungen verboten:

• Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

• sportliche und ähnliche Veranstaltungen

• Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden

• der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

Darüber hinaus sind an den drei stillen Feiertagen von 5 bis 18 Uhr nicht erlaubt:

• musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb

• alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.

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