Im Halteverbot droht Mithaftung

Es ist kein Kavaliersdelikt, wenn Autofahrer im Halteverbot parken. Neben Bußgeldern droht Falschparkern nach Unfällen sogar die Mithaftung.

Wer im Halteverbot parkt, muss nicht nur mit Bußgeldern oder dem Abschleppwagen rechnen. Falschparker können nach Unfällen sogar mithaften müssen, auch wenn das Auto gar nicht in Betrieb war. Entscheidend dabei sei Zweck des Halteverbots.

Soll das Verbot Unfällen an Gefahrenstellen vorbeugen, kann der Autofahrer unter Umständen mithaften. Dazu muss das parkende Auto selbst gar nicht beschädigt worden sein. Es reicht, wenn es ursächlich oder mit ursächlich für den Unfall war. Unterschiedliche Urteile zeigen dann ein Mitverschuldensanteil von einem Viertel bis zu einem Drittel.

An Stellen, wo ein Halteverbot nicht Gefahren vorbeugen soll, sondern etwa Parkplätze vor Geschäften oder bei Umzügen freihalten solle, könne eine Mithaftung entfallen.

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