Stress am Telefon – Tipps gegen unerwünschte Werbeanrufe

Unerwünschte nervige Werbeanrufe haben zumeist einen Hintergrund zu Gewinnspielen und dienen in erster Linie der Datensammlung. Foto: Verbraucherzentrale NRW

Lippe. Gewinnspiele, Geschäftseröffnungen, Kataloge, Kabelanschlüsse: Auf dem eigenen Telefon prasseln immer häufiger zahllose Werbeangebote ein. Das muss man sich nicht gefallen lassen. Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind nämlich gesetzlich verboten. Trotzdem blüht das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben Beschwerden über Werbeanrufe im letzten Jahr einen neuen Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale in Lippe erhält hierzu zahlreiche Beschwerden. Werbeanrufe sind nicht nur extrem nervig, sie haben auch Folgen. „Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“, so die Verbraucherzentrale. Die gute Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen werden.

Mit diesen Tipps können sich Verbraucher gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren:

Telefonnummer nur angeben, wenn nötig

Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichen Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet werden. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, sollte zumindest der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken widersprochen werden.

Bei den oft freundlichen Damenstimmen bei diversen Werbeanrufen handelt es sich oft um Mitarbeiterinnen von professionellen Callcentern.

Anrufe unterbinden

Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der Kunden erhalten. Oft verstecken sich diese Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsabschluss sollte daher auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung der Daten zu Werbezwecken erlauben, geachtet werden. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz” oder „Datenverarbeitung” überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Verbraucher sollten die entsprechende Passage streichen.

Verträge widerrufen

Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden – außerhalb der Grundversorgung – nicht mehr mündlich abgeschlossen werden. Diese bedürfen der Textform und somit zum Beispiel einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen über das Widerrufsrecht informiert hat.

Internet- und Telefonverträge

Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 01. Dezember 2021 in Textform genehmigt werden. So lange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus, dürfen Verbraucher nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung, zum Beispiel eine höhere Internetgeschwindigkeit, schon erbracht wurde. Eine Frist muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht gilt ebenfalls.

Unerwünschte Anrufe melden

Werbeanrufe ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind verboten. Verstöße dagegen können Betroffene der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den Firmennamen und die Rufnummer, mit der angerufen wurden, aufzuschreiben. Die Bundesnetzagentur kann dann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber empfindliche Bußgelder verhängen (2019 hat die Behörde gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen Telefonwerbung ein Bußgeld von 100.000 Euro verhängt).
Einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung oder zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gibt es darüber hinaus auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.

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