Saison im Amateurbereich wird fortgesetzt

Einstimmiger Beschluss

In einer Videokonferenz hat das Präsidium des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) zusammen mit den Kreisvorsitzenden gestern Abend entschieden, die Saison im Amateurfußball wie geplant fortzusetzen. Die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), die am 24. November in Kraft tritt, lässt dies unter Wahrung der 2G-Regel zu.

Im Jugendfußball gilt dies auch für die Altersklassen G- bis einschließlich C-Jugend. Die Ligenspiele der B- und A-Junioren sowie B-Juniorinnen werden bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Der Trainings- und gegebenenfalls Freundschaftsspielbetrieb kann unter Wahrung der 2G-Regel fortgesetzt werden und soll insbesondere Mannschaften mit einer guten Impfquote nicht einschränken. Im beiderseitigen Einvernehmen können auch geplante Pflichtspiele zur Austragung kommen. Darauf hat sich der Verbands-Jugend-Ausschuss verständigt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass für diese Altersgruppen erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auf Grundlage der STIKO-Empfehlung eine Impfung möglich war.

Auch die westfälische Leichtathletik wird ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb angepasst an die neuen Regelungen weiter aufrechterhalten.

„Nach Abwägung der Möglichkeiten haben wir uns dazu entschieden, den geimpften Spielerinnen und Spielern weiter die Möglichkeit zu geben, ihrem Sport nachzugehen“, sagt FLVW-Präsident Gundolf Walaschewski.

„Es ist uns bewusst, wie groß die Herausforderung für die Vereine erneut bei der Umsetzung ist, gleichzeitig bietet es uns allen aber die Möglichkeit, die Saison fortzusetzen“, ergänzt Manfred Schnieders, im FLVW für den Amateurfußball verantwortlich.

Mittwochmorgen wurden alle westfälischen Vereine über den Beschluss sowie die neuen Regelungen informiert: Die Coronaschutzverordnung (Stand 24.11.2021) sieht Beschränkungen für den Amateursport in drei Stufen vor: 3G (Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete; aktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle, nicht älter als 24 Stunden, beziehungsweise PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden), 2G (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) und 2G+ (Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test).

Der Verbands-Fußball-Ausschuss des FLVW wird über eine Anpassung der besonderen Coronaregeln gemäß § 47a SpO/WDFV beraten. FLVW.de wird hierüber berichten.

Was müssen Sie und Ihre Vereine also jetzt beachten?

Die Coronaschutzverordnung (vom 24.11.2021) sieht Beschränkungen im Amateursport in drei Stufen vor:

3G Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete (aktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle, nicht älter als 24 Stunden, bzw. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).


2G Zugang nur für Geimpfte und Genesene.


2G+ Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (siehe oben)

Der Immunisierungsstatus soll geprüft werden, dazu soll die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts verwendet werden. Daneben sind stichprobenartig die Personalien mit offiziellen Ausweisdokumenten abzugleichen. Sollten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten keine Zulassungskontrollen erfolgen können, ist es notwendig, die Regelungen der Zugangsbeschränkungen auszuhängen und stichprobenartig zu kontrollieren. Aufgrund der Schultestungen gelten Schülerinnen und Schüler auch weiterhin als getestet. Bei Personen ab 16 Jahren ist ein entsprechender Schulausweis vorzulegen.

3G gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillig Mitarbeitende auf der Platzanlage wie z. B. Platzwarte, Mitarbeitende im Kiosk o. ä. bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht-immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit einen medizinischen Mundschutz tragen. Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus. Personen, die nicht immunisiert sind oder ihren Status nicht nachweisen wollen, müssen (täglich) einen Coronatest vorlegen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. 3G gilt außerdem für Gremiensitzungen ohne gesellige Elemente wie z.B. Vorstandssitzungen oder Fortbildungen.

2G gilt für die Teilnehmenden und das Publikum beim Training und Wettkampf, sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Hier fallen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter genauso wie Fußballerinnen und Fußballer unter die 2G-Regel. Ferner gilt 2G in Vereinsgaststätten. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind a) Kinder- und Jugendliche
bis einschließlich 15 Jahre sowie b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen.

Am Wettkampfbetrieb gilt für die Kaderathleten in der westfälischen Leichtathletik, nicht aber am Übungsbetrieb, eine Übergangsphase (deren Dauer nicht benannt wurde), die ihnen die Teilnahme mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Test ermöglicht.

2G+ gilt für gesellige Veranstaltungen wie z. B. Vereinsfeste. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin Hygienekonzepte vorzuhalten. Neu ist, dass diese Hygienekonzepte zwingend auch Regelungen zur Zugangskontrolle und Überprüfung des Test- bzw. Immunisierungsstatus enthalten müssen.

Quelle: FLVW

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